Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2021
1. Geltung
1.1 Die speedi Werbeagentur e.U. (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Geschäftspartner, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Die Agentur ist berechtigt, die AGB´s mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung im Internet auf der Website der Agentur bzw. durch Übermittlung an den Geschäftspartner. Widerspricht der Geschäftspartner den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet bzw. nach sonstiger Übermittlung an den Geschäftspartner, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam.
1.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis.
1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Geschäftspartners, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrages durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Geschäftspartners bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Geschäftspartner zu überprüfen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Geschäftspartner genehmigt.
3.3 Der Geschäftspartner wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Einbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Geschäftspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Geschäftspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners; die damit verbundenen Kosten hat der Geschäftspartner zu
tragen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Geschäftspartner die Agentur völlig schad- und klaglos, er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
4.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2 Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Geschäftspartners, in jedem Fall aber auf Rechnung des Geschäftspartners.
4.3 Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Geschäftspartner allerdings erst dann zu Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens vierzehn Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3 Unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Geschäftspartner mit seiner Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1 Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
6.1.1 Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird
6.1.2 Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Geschäftspartners bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Erstbeauftragung behält sich die Agentur vor, eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des Gesamtbetrages zu verrechnen.
7.2 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen (z. B. Botendienste, Versandkosten, Reiseaufwendungen) sind vom Geschäftspartner zu ersetzen.
7.3 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten, um mehr als 20 % überstiegen, wird die Agentur den Geschäftspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Geschäftspartner genehmigt, wenn der Geschäftspartner nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.4 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Geschäftspartner nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Geschäftspartner an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7.5 Der Entgeltanspruch der Agentur beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Die Agentur ist berechtigt, das Entgelt zu ändern, wenn sich der Leistungskostenindex, welcher vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlicht wird, um mehr als 5 % erhöht, wobei als Wertmesser jene Index-zahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anders vereinbart wurde, binnen acht Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von € 40,- als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, bei Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag unter Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten.
8.2 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbunden Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Geschäftspartners kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Geschäftspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Bei Erstbeauftragung behält sich die Agentur vor, eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des Gesamtbetrages zu verrechnen.
8.5 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist die Agentur berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.6 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Geschäftspartners wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgelegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Geschäftspartners wird ausgeschlossen.
9. Elektronische Rechnungslegung
9.1 Die speedi Werbeagentur e.U. ist berechtigt, dem Vertragspartner elektronische Daten, wie z.B. Rechnungen, Angebote usw. via E-Mail zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit dieser Zusendungsart ausdrücklich einverstanden.
10. Präsentationen
10.1 Die Einladung eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
10.2 Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen bzw. Rechte der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
10.3 Ebenso ist dem Geschäftspartner die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Geschäftspartner keinerlei Verwendungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
10.4 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
11. Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbels, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Geschäftspartner erwirbt durch Zahlung des Honorars allerdings das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Geschäftspartner die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
11.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Geschäftspartner oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
11.5 Sollte der Geschäftspartner die Leistungen der Agentur nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiterverwenden bzw. nutzen, so steht für den Fall, dass es dafür keine gesonderte Honorarvereinbarung gibt, der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
12. Social-Media-Kanäle
12.1 Die Agentur weist den Geschäftspartner vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die „Social-Media-Kanäle“ sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den „Social-Media-Kanälen“ die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der „Social-Media-Kanäle“, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Geschäftspartners zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Geschäftspartners nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
13. Kennzeichnung
13.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Geschäftspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Geschäftspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Geschäftspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
13.3 Das zur Verfügung gestellte Bildmaterial darf ausschließlich für den angebotenen Zweck auf unbestimmte Dauer verwendet werden. Es besteht kein Recht auf Weitergabe an Dritte.
14. Gewährleistung und Schadensersatz
14.1 Der Geschäftspartner hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Geschäftspartner nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
14.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Geschäftspartner der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
14.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 AGBG zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Geschäftspartner zu beweisen.
14.4 Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
14.5 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
14.6 Schadenersatzansprüche sind in der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
15. Haftung und Produkthaftung
15.1 Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Geschäftspartner rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für die Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Geschäftspartner erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Geschäftspartners oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass der Agentur diesbezügliche Kosten entstehen, hält der Geschäftspartner die Agentur diesbezüglich völlig schad- und klaglos.
15.2 Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post oder elektronischem Wege entstehen und die von der Agentur im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt die Agentur keine Haftung bzw. Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
15.3 Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung von Inhalten (z.B. Bild, Text, Film usw.) für Geschäftspartnerseitig gewartete und befüllte Websites mittels Content Management Systems (CMS).
15.4 Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
16. Aufbewahrung und Herausgabe von Daten
16.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, erstellte Geschäftspartnerdaten über die Lieferung hinaus aufzubewahren (abgesehen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht). Weitere Datensicherungen erfolgen auf freiwilliger Basis.
16.2 Die Agentur ist nicht verpflichtet „offene Dateien“ aus Layout- und Bildbearbeitungsprogrammen (z. B. InDesign, Photoshop etc.) herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm diese zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten (50 % der jeweiligen Honorarnote).
16.3 Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von der Werbeagentur verändert werden, es sei denn, der Auftraggeber hat volle Nutzungs- und Eigentumsrechte erworben.
16.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
16.5 Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Das gleiche gilt für Fehler, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
17. Vertraulichkeit und Zusammenarbeit
17.1 Die Werbeagentur verpflichtet sich, über die ihr bekanntwerdenden Einzelheiten des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Werbeagentur kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Auftraggebers entbunden werden, wenn die Erfüllung des Auftrags gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht.
17.2 Die Agentur wird die Interessen des Geschäftspartners nach besten Kräften wahrnehmen. Der Geschäftspartner seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Agentur alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten zur strengvertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
17.3 Der Geschäftspartner muss der Agentur für die geplanten Maßnahme, das zur Verfügung gestellte Budget zeitgerecht mitteilen, um einen reibungslosen und termingerechten Ablauf zu garantieren.
17.4 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, qualitativ einwandfreien und fristgerechten Ausführung des Auftrages gilt als vereinbart: Widerspricht der Geschäftspartner einem ihm unterbreiteten Angebot nicht von dem Zeitpunkt an, an dem er weiß oder wissen muss, dass die Agentur mit der Ausführung der in Rede stehenden Leistungen begonnen hat, gilt das Angebot der Agentur als angenommen.
17.5 Die Agentur hat das Recht des Heranziehens eines Sub-Auftragsverarbeiters. Die Agentur schließt die erforderlichen Vereinbarungen im Sinne des Art 28 Abs 4 DSGVO mit dem Sub-Auftragsverarbeiter ab. Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die der Agentur auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet die Agentur gegenüber dem Geschäftspartner für die Einhaltung der Pflichten des Sub-Auftragsverarbeiters.
18. Anzuwendendes Recht
18.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
19.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Geschäftspartner ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Geschäftspartner zuständiges Gericht, anzurufen.
20. Zustimmungserklärung für Informations- und Marketingzwecke
20.1 Der Geschäftspartner erklärt ausdrücklich seine Zustimmung, dass die Agentur seine Daten (Vorname, Nachname, Titel, Adresse, Telefon, E-Mail) zu eigenen Zwecken für Informationen und Marketingmaßnahmen in Verbindung mit Produkten und Dienstleistungen sowie Veranstaltungen verwendet, wobei er sich diesbezüglich auch ausdrücklich mit Telefonanrufen, einschließlich des Sendens von Fernkopien sowie der Zusendung von elektronischer Post (auch als Massensendung) durch die Agentur für derartige Informationen und Marketingmaßnahmen einverstanden erklärt. Diese Zustimmung kann jederzeit unter office@speedi-werbeagentur.at widerrufen werden.
21. Datenschutz
21.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet der Agentur Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa vorliegende Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
21.2 Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Vertragspartners zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Geschäftspartnerdatenbank auf Datenträger gespeichert werden. Daten des Vertragspartners werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies zu Erfüllung der Auftragserfüllung notwendig ist.
Hier findest du meine allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download.